Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?
Nicht jedes Unternehmen muss zwingend einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Eine Verpflichtung besteht jedoch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:
- Anzahl der Mitarbeiter
Wenn mindestens 20 Personen im Unternehmen regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben. Dies betrifft viele Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen, die Kundendaten verarbeiten.
- Besonders sensible Daten
Unternehmen, die mit sensiblen Daten wie Gesundheitsinformationen oder personenbezogenen Finanzdaten arbeiten, sind besonders in der Pflicht. Diese Informationen unterliegen strengen Datenschutzanforderungen und erfordern eine sorgfältige Verarbeitung.
- Datenverarbeitung als Kerntätigkeit
Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Kerngeschäft gehört – etwa in IT-, Marketing- oder Beratungsunternehmen –, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unumgänglich. Unternehmen in diesen Bereichen stehen unter besonderer Beobachtung der Datenschutzbehörden.
- Einsatz von Videoüberwachung
Sobald Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiter Datenverarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen wie dauerhafte Videoüberwachung öffentlicher Bereiche (z.B. Überwachung von Gästen in Gastronomie-Räumen oder Überwachung von Mitarbeitern auf Betriebsgeländen) muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Ein externer Datenschutzbeauftragter sorgt dafür, dass alle relevanten Anforderungen erfüllt werden – effizient, sicher und rechtskonform. So vermeiden Sie nicht nur Risiken, sondern profitieren auch von klar strukturierten Datenschutzprozessen.